Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer (z. B. LKW) bzw. zur Personenbeförderung (z. B. Bus, Taxi, KTW) sind, je nach angestrebter Führerscheinklasse, ärztliche Untersuchungen und medizinische Tauglichkeitstests bezüglich der körperlichen und psychomentalen Leistungsfähigkeit erforderlich.

In der Fahrerlaubnisverordnung vom 01.01.1999 sind die Voraussetzungen für die einzelnen Führerscheinklassen geregelt. Hier sind detaillierte Mindestanforderungen an die gesundheitliche Eignung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber festgeschrieben. Ziel ist es, durch regelmäßige ärztliche Untersuchungen, Krankheiten zu erkennen, welche mit der sicheren Beherrschung von Fahrzeugen nicht vereinbar sind.

Den Weg zum Augenarzt können Sie sich sparen!

Nur ein Facharzt für Arbeitsmedizin / Betriebsmediziner (und nicht der Hausarzt!) ist berechtigt, alle drei Untersuchungsbestandteile sozusagen „aus einer Hand“ durchzuführen:

  • Ärztliche Eignungsuntersuchung
  • Untersuchung des Hör- und Sehvermögens
  • nur für Taxi- und Busfahrer: Aufmerksamkeits-, Reaktions- und Konzentrationstest

Das bedeutet, hier können Sie sich den Weg zum Augenarzt (und die Kosten...) sparen!

Übrigens: Alle Untersuchungsergebnisse unterliegen selbstverständlich der ärztlichen Schweigepflicht.

 

Die Untersuchungsinhalte der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen finden Sie hier:

LKW-Fahrer

benötigen als Erstbewerber und danach alle 5 Jahre :

  • Anamnese
  • körperliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV
  • Gesichtsfeldprüfung (Perimetrie)
  • Ärztliche Befundung, Dokumentation

Ergeben sich bei der Untersuchung Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung detailliert aufgeführt sind, wie z. B. Diabetes, Epilepsie, Bluthochdruck, Herzerkrankungen, Suchterkrankungen, kann die Fahreignung ggf. erst nach weitergehenden fachärztlichen Untersuchungen beurteilt werden.

Taxi- und Busfahrer

benötigen als Erstbewerber und danach alle 5 Jahre:

  • Anamnese
  • Ärztliche Untersuchung mit Bescheinigung nach Anlage 5.1 FeV
  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach Anlage 6.2 FeV
  • Gesichtsfeldprüfung (Perimetrie)
  • Ärztliche Befundung, Dokumentation
  • Konzentrations- und Reaktionstest mit Bescheinigung nach Anlage 5.2 FeV
    Hinweis: Dieser Test ist einmal bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis erforderlich; danach ist er bei Busfahrern erst wieder ab dem 47. Lebensjahr und bei Taxifahrern ab dem 57. Lebensjahr, dann aber jedes Mal, erforderlich.

Ergeben sich bei der Untersuchung Hinweise auf schwerwiegende Erkrankungen, die in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung detailliert aufgeführt sind, wie z. B. Diabetes, Epilepsie, Bluthochdruck, Herzerkrankungen, Suchterkrankungen, kann die Fahreignung ggf. erst nach weitergehenden fachärztlichen Untersuchungen beurteilt werden.

PKW- und Motorradfahrer

benötigen als Erstbewerber:

  • Untersuchung des Sehvermögens mit Bescheinigung nach nach § 12 (Anlage 6.1 u. 6.2 FeV)