Lärmarbeiten

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G20 (Lärmarbeiten) dient der Früherkennung von Schäden des Sinnesorganes Ohr, sowie der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit bei Lärmarbeiten. Betroffene Lärmbereiche müssen bei Überschreitung gewisser Grenzwerte gekennzeichnet werden, und die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist Pflicht. Diese arbeitsmedizinische Untersuchung wird bei allen Arbeitnehmern durchgeführt, deren Hörvermögen erhalten ist. Für Personen mit HNO-ärztlich festgestellter hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit ist die Beschäftigung in Lärmbereichen ohne Durchführung von Hörtests möglich. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G20 ist vom Arbeitgeber zu veranlassen, wenn bei der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz der obere Auslösewert des sogenannten Tages-Lärmexpositionspegels 85 dB (Dezibel) oder der Spitzenschalldruckpegel 137 dB erreicht beziehungsweise überschritten wird, da oberhalb dieser Grenzwerte eine Schädigung des Hörvermögens zu erwarten ist. Lärmarbeiten kommen in vielen Berufen vor. Einige Beispiele sind Bergbau, Metallverarbeitung, Bauwirtschaft, aber auch Bereiche wie die Textil- und Papierindustrie oder die Kinderbetreuung.

Indikationen (Anwendungsgebiete)

Indikationen (Anwendungsgebiete)

Die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G20 muss bei Arbeiten in Lärmbereichen ab einem oberen Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels von 85 dB (Dezibel) oder einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB vom Arbeitgeber beauftragt und dann durch einen Arbeitsmediziner oder einen HNO-Arzt durchgeführt werden.

Vor der Untersuchung

Vor der Untersuchung

Vor der Untersuchung sollte das Gehör des Arbeitnehmers für mindestens 14 Stunden nicht unter einer Schalleinwirkung von einem Mittelungspegel von > 80 dB gestanden haben. Ist dies nicht der Fall muss der Beschäftigte eine Lärmpause einlegen, damit die Untersuchung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und verlässliche Ergebnisse liefert.

Verfahren

Verfahren

Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, die erste Nachuntersuchung nach 1 Jahr. Weitere Nachuntersuchungen sind regelmäßig alle 3 Jahre durchzuführen, solange die Lärmexposition besteht. Eine letzte Untersuchung wird bei Beendigung der Tätigkeit in Lärmbereichen durchgeführt. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind ebenfalls möglich. Sie sind in Einzelfällen nach ärztlichem Ermessen, auf Wunsch eines Beschäftigten, wenn dieser einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Arbeitstätigkeit vermutet sowie, wenn aus einer Krankheit oder einem Unfall heraus Hörstörungen auftreten, zu veranlassen.

Das Untersuchungsprogramm besteht zunächst aus einem Siebtest, der eine grundlegende Statuserhebung darstellt und nur bei Auffälligkeiten zu einer weitergehenden Untersuchung führt. Dieser Test kann unter Aufsicht eines Arbeitsmediziners durch qualifiziertes Fachpersonal durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der zuständige Mediziner die Tests stichprobenartig kontrolliert. Zum Siebtest „Lärm I“ gehören folgende Komponenten:

  • Kurzanamnese
  • Inspektion des Außenohres
  • Tonaudiometrie (medizinisches Messverfahren zur Prüfung des Gehörs mit der Messung von Lautstärken unterschiedlich hoher Töne, die gerade noch eine Hörempfindung hervorrufen) in Luftleitung (Testfrequenzen 1-6 kHz)
  • Beratung zum Gehörschutz

Finden sich in diesem Untersuchungsprogramm pathologische Befunde wird automatisch die „Lärm II“-Untersuchung eingeleitet, diese besteht aus:

  • ärztlicher Anamnese
  • otoskopischer Untersuchung (Betrachtung des äußeren Gehörganges und des Trommelfells)
  • Weber-Test: Der Fuß einer schwingenden Stimmgabel wird dem Patienten auf den Scheitel gesetzt. Der Schall wird über Knochenleitung phasengleich in beide Innenohren übertragen. Bei Normalhörenden ist der Ton der Stimmgabel ist in beiden Ohren gleich (in der Mitte des Kopfes) zu hören.
  • Hörtest in Luftleitung (Testfrequenzen 0,5 - 8 kHz) und Knochenleitung (Testfrequenzen 0,5 - 4 kHz oder 6 kHz, je nach Gerätetyp)
  • Individueller Beratung zum Gehörschutz

Werden auf diese Weise bei der Untersuchung erhebliche (und vorher nicht bekannte) Hörverluste festgestellt, kann die Überweisung an einen HNO-Arzt notwendig sein, um spezielle Untersuchungen und ggf. weiterführende Schritte einzuleiten.