Erste Hilfe
Der Unternehmer ist für die Organisation der Ersten Hilfe in seinem Betrieb verantwortlich. Ihm obliegt es, die organisatorischen, sachlichen und personellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass seine Beschäftigten bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe erhalten und entsprechend dem Prinzip der Rettungskette versorgt werden können.
Der Betriebsarzt berät nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) den Unternehmer in Fragen der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb. Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört es ferner, bei Unfällen und vor allem Notfällen im Betrieb Verletzten und Erkrankten ärztliche Erstversorgung zu leisten.
Insbesondere berät der Betriebsarzt den Unternehmer hinsichtlich
- Rettungsmitteln,
- Meldeeinrichtungen,
- Erste-Hilfe-Material,
- Erste-Hilfe-Räume und der
- Zahl der auszubildenden Ersthelfer und ggf. Betriebssanitäter
Jeder muss im Notfall helfen
Bei Arbeitsunfällen zu helfen, ist Bürgerpflicht; doch Erste Hilfe will gelernt und organisiert sein.
Bekanntlich ist jedermann gehalten, bei Unglücksfällen zu helfen, soweit es erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung wichtiger Pflichten möglich ist.
§ 323c Strafgesetzbuch droht demjenigen Strafe an, der bei einem Unglücksfall vorsätzlich nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm zuzumuten ist. Hilfe ist erforderlich, wenn der Verletzte ohne sie weiter gesundheitlich geschädigt würde und der Pflichtige die Chance hat, die Gefahr abzuwenden, d. h., es ihm möglich ist, in den Geschehensablauf helfend einzugreifen. Von ihm wird die Hilfe verlangt, die zu leisten er in der Lage ist. Sie muss zweckmäßig und rechtzeitig erfolgen.
Unter der Ersten Hilfe sind dementsprechend Leistungen zu verstehen, durch die Verletzte, Vergiftete und Erkrankte zur Abwendung akuter Gesundheits- und Lebensgefahren durch eigens dazu ausgebildete Helfer vorläufig medizinisch versorgt und der Heilbehandlung zugeleitet werden. Für den Begriff der Ersten Hilfe ist es gleichgültig, welchen Grad der Qualifikation der Helfer hat, sofern er nur ausgebildet ist. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen der Ersten Hilfe des ausgebildeten "medizinischen Laien", z. B. des Ersthelfers, des Sanitäters, sowie der ärztlichen Ersten Hilfe insbesondere des notfallmedizinisch weitergebildeten Arztes, des Notarztes.
Zum Gebiet der Ersten Hilfe zählen nicht nur die im konkreten Fall durchzuführenden Maßnahmen, sondern auch alle organisatorischen Maßnahmen, Vorkehrungen, Einrichtungen, Hilfsmittel, die sie vorbereiten, ermöglichen, verbessern und der Aufzeichnung dienen. Die Erste Hilfe lässt sich als vorbereitende Hand der medizinischen Rehabilitation verstehen.
Die Rettungskette versinnbildlicht die Forderung nach einer lückenlosen Versorgung des Notfallpatienten, die am Ort des Geschehens beginnt und in der Klinik endet.
Für die Rettung des Notfallpatienten können Sekunden entscheidend sein. Deswegen muss die Versorgung unmittelbar am Ort des Geschehens einsetzen und sich auf dem Transport ins Krankenhaus fortsetzen, bis nach Stabilisierung der lebenswichtigen Funktionen, Befunderhebung und Diagnose die Heilbehandlung beginnen kann.
Ersthelfer, Rettungsdienstpersonal, Notärzte sowie die Fachärzte in der Aufnahmestation reichen einander gleichsam die helfenden Hände zu einer rettenden Kette. Diese ist allerdings nur so stark wie ihr schwächstes Glied.
Durch den Notruf wird der Notfall gemeldet und Hilfe angefordert. Der Notruf muss klar und knapp alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um gezielt und ohne Zeitverlust die notwendigen Rettungseinheiten zum Einsatz zu bringen und an den Notfallort leiten zu können.
Der Notruf soll dem Rettungsdienst folgendes mitteilen: Wo ist es passiert?
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Ansprüche gegen den Ersthelfer
Unterlaufen dem Ersthelfer Fehler, muss er keine Konsequenzen fürchten, wenn er nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat. Dabei kann von jedem Menschen nur die Hilfe erwartet werden, die sein psychischer und physischer Zustand hergibt – man muss sich dabei nicht selbst in Gefahr begeben. Der Gesetzgeber nimmt insofern den hilfeleistenden Laien in Schutz.
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer somit grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Erste-Hilfe-Leistenden persönlich vorgeworfen werden kann, einfachste Überlegungen nicht angestellt bzw. Regeln der Ersten Hilfe, die jedem anderen einleuchten, nicht beachtet zu haben. Das Fehlen von Wissen und Erste-Hilfe-Praktiken kann ihm grundsätzlich nicht als grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Ersthelfer es unterlässt, die Unfallstelle auf einer dicht befahrenen Straße abzusichern bzw. absichern zu lassen – obwohl die Möglichkeit dazu besteht (Warndreieck, anderes Fahrzeug) – und dadurch ein nachfolgendes Fahrzeug in die Unfallstelle hineinfährt, das weiteren Personenschaden verursacht.
Vorsätzliches Verhalten liegt immer dann vor, wenn jemand bewusst und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder einen Schaden verursacht oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt. Grundsätzlich kann der Ersthelfer weder zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z. B. zerschnittene Kleidung des Verletzten) noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung (z. B. Rippenbruch bei der Herzdruckmassage) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich erfolglos waren.