Betriebsspezifische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie zum Beispiel aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.
Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Dementsprechend sind auch für die betriebsspezifische Betreuung keine festen Einsatzzeiten vorgeschrieben. Der Unternehmer muss ermitteln und prüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Personalaufwand
zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlich ist. Dabei hat er sich vom Betriebsarzt und der Fachkraft beraten zu lassen, die ihm dazu Vorschläge unterbreiten sollen.
Das Verfahren zur Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung erfordert eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben anhand eines vorgegebenen Katalogs von Aufgabenfeldern sowie von Auslöse- und Aufwandskriterien. Anhand der Auslösekriterien ist zu entscheiden, ob ein Betreuungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenfeld vorhanden ist. Mit Hilfe von Aufwandskriterien werden die zu erbringenden Betreuungsleistungen näher festgestellt. Der dazu erforderliche Zeitaufwand wird zwischen Unternehmer einerseits und Betriebsarzt und Fachkraft andererseits bei Beachtung der Mitbestimmungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung festgelegt und vereinbart.
Beispiele für Anlässe von betriebsspezifischer Betreuung:
- Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
- Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
- Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen oder Geräten
- Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze beziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung
- Planung, Umbau oder Neuerrichtung von Betriebsanlagen oder Gebäuden
- Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
- Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse
- grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung
- grundlegende Änderung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
- Schwerpunktprogramme und Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung, z. B. Sicherheits- und/oder Gesundheitstage