Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können erhebliche Gefahren und Belastungen nicht nur für das diese Tätigkeiten ausübende Personal, sondern auch für Dritte verbunden sein. Es handelt sich dabei u. a. um Folgen der Bewegung großer Massen, z. B. von Fahrzeugen. Zur Gefahr werden können aber auch komplexe Verfahrensabläufe in der Industrie oder bei der Instandhaltung infolge von Fehlhandlungen des Steuer- und Überwachungspersonals, z. B. in Kommunikationszentralen oder Leitstellen.
Unfall- und Gesundheitsgefahren lassen sich wirksam nur vermeiden oder vermindern, wenn das Personal für die Durchführung gefährdender Tätigkeiten geeignet ist. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass der Betriebsablauf möglichst störungsfrei bleibt und bei Störfällen die Beschäftigten in der Lage sind, adäquat zu handeln.
Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist ständig optischen und akustischen Reizen ausgesetzt. Informationen und Signale müssen schnell und fehlerfrei erfasst sowie in richtige Handlungen umgesetzt werden. Hauptsächlich werden hierdurch die Sinnesorgane Augen und Ohren beansprucht. An Seh- und Hörvermögen werden deshalb besondere Anforderungen gestellt. Beide Organsysteme müssen den jeweiligen Erfordernissen entsprechend zuverlässig funktionieren.
Durch Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten können auch psychische Belastungen verursacht werden.
Zur Verringerung sich ergebender Beanspruchungen und zur Minderung daraus resultierender Gefahren sind vom Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal Mindestanforderungen zu erfüllen. In Vorschriften und Regeln ist deshalb festgelegt, dass Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal durch Ausbildung befähigt, zuverlässig und tauglich sein muss. Die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung erfolgt durch arbeitsmedizinische (Eignungs-) Untersuchungen aus besonderem Anlass.
Speziell für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten mit Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wurde der DGUV Grundsatz G25 entwickelt, der als allgemein anerkannte Regel der Arbeitsmedizin gilt. Er kann für die Beantwortung von arbeitsmedizinischen Fragen zur körperlichen Eignung angewandt werden. Sofern die Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 ArbSchG eine erhöhte Gefährdung ergibt, die die Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter gesundheitlicher Eignung eingesetzt werden.
Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält ergänzend die Forderung, dass die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten Beschäftigten vorbehalten ist, insbesondere das Führen selbstfahrender Arbeitsmittel. Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchung wie Wunschuntersuchung (ArbSchG), anlassbezogene Untersuchung (BetrSichV) und tätigkeitsbezogene Untersuchung (UVV) steht der G25 als anerkannte Regel der Arbeitsmedizin zur Verfügung. Dies gilt auch für den Einzelfall, wenn beispielsweise ein konkreter Anlass vorliegt, der den Unternehmer als medizinischen Laien nachvollziehbar an der Eignung zweifeln läßt.
Eignung bzw. Tauglichkeit von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal ist u. a. vorgeschrieben
- grundsätzlich in der DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge), § 35, Abs. 1, Ziffer 3
- für den Straßenverkehr in §§ 11, 23 und 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und § 3 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft),
- für den Schienenverkehr in § 48 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und § 11 Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab),
- für die Benutzung mobiler selbstfahrender Arbeitsmittel in Abschnitt 3.1, Anhang 2 zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
- für den innerbetrieblichen Transport und Verkehr mit Kranen, Flurförderzeugen, Fahrzeugen (z. B. Gabelstaplern), Schienenbahnen, Arbeiten im Bereich von Gleisen, z. B. Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz(Maschinenverordnung) (9. ProdSV); Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); DGUV Vorschrift 52 Krane; DGUV Information 209-012 Kranführer
Tauglichkeitsuntersuchungen nach dem Verkehrsrecht haben die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zum Ziel. Sie sind für die betroffenen Fahrzeugführer verbindlich.
Hingegen können zum Schutz der Gesundheit den Beschäftigten bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Untersuchungen vom Unternehmer empfohlen werden. Ihre Durchführung setzt die Qualifikation als Arzt für Arbeitsmedizin oder als Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ voraus.
Die Frage, welche Mitarbeiter untersucht werden sollen ist anhand der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung im Betrieb zu beantworten.
Untersuchungsinhalte:
- Anamnese
- Körperliche Gesundheitsuntersuchung
- Betriebsärztliche Beratung im Hinblick auf die Tätigkeit
- Urin-Mehrstreifentest
- Hörtest
- Sehtest
- Gesichtsfeld (Perimetrie bei jeder 2. Untersuchung)
- Ärztliche Befundung, Dokumentation mit ärztlicher Bescheinigung
Die Erstuntersuchung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit, Nachuntersuchungen erfolgen bis zum vollendeten 60. Lebensjahr spätestens alle 3 Jahre und danach spätestens alle 2 Jahre.