Arbeitsmedizin

Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Die betriebsärztliche Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung.
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.

Die wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes bestehen in der konkret auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz und die Gesundheit der Beschäftigten bezogenen arbeitsmedizinischen Beratung. Diese richtet sich sowohl an die Unternehmer als auch an die Beschäftigten im Unternehmen vor Ort. Die wichtigsten Fragestellungen in der Beratung sind die Klärung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge.

Voraussetzung für jede betriebsärztliche Tätigkeit ist die detaillierte Kenntnis der betreuten Unternehmen. Diese Kenntnis erwirbt der Betriebsarzt insbesondere durch die Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen, bei Arbeitsplatzbegehungen, Beobachtung und Auswertung des Unfall- und Krankheitsgeschehens, in Gesprächen mit den Betriebsangehörigen und in den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA). Entscheidend für eine optimale Beratungsqualität zu den Verhältnissen am Arbeitsplatz ist jedoch immer die umfassende und rechtzeitige Einbindung in betriebliche Prozesse.

Darüber hinaus ist der Arbeitsmediziner auch im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie im Bereich der berufsfördernden Rehabilitation und des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach schweren Erkrankungen gefordert, gemeinsam mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern die bestmöglichen Lösungen zum Schutz der individuellen Arbeitsfähigkeit und bei der Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach einer längeren Krankheitsphase zu finden.

Konkrete Aufgaben und Inhalte

Konkrete Aufgaben und Inhalte der betriebsärztlichen Betreuung ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2. So berät der Betriebsarzt den Arbeitgeber und andere für den Gesundheitsschutz verantwortliche Personen z. B. bei

  • der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
  • der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
  • der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
  • arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen (z. B. Arbeitsrhythmus, Arbeitszeit, Pausenregelung), der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
  • der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb einschließlich des Umgangs mit psychisch traumatisierten Personen,
  • Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Beschäftigten mit gesundheitlichen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einschließlich Leistungsgewandelter in den Arbeitsprozess,
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

Bei der Planung betrieblicher Veränderungen ist die frühzeitige Einbindung und arbeitsmedizinische Beratung des Betriebsarztes erforderlich, um später kostspielige Nachbesserungen zu vermeiden.