Reisemedizinische Beratung / G35
Reisemediziner beraten die Reisenden - sowohl bei beruflichen als auch bei und privaten Reisen - vor ihrem Auslandsaufenthalt: zum Infektionsrisiko, zu den klimatischen Belastungen im Reiseland und zur Früherkennung tropentypischer Erkrankungen.
Welche Impfungen sind notwendig? Mit welchen Medikamenten muss die Reiseapotheke ausgestattet sein?
Für den beruflichen Einsatz in tropischen oder subtropischen Regionen bieten wir die Untersuchung nach G35 für Auslandsaufenthalte unter besonderen klimatischen Bedingungen an.
Der Arbeitgeber hat diese arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, bevor er Mitarbeiter den Risiken eines Arbeitsaufenthaltes in Ländern mit besonderen klimatischen und/oder hygienischen Bedingungen aussetzt, es handelt sich also um eine Pflichtuntersuchung.
Unser Leistungsspektrum in der Reisemedizin
- Individuelle reisemedizinische Beratung vor Auslandsreisen
- Erstuntersuchung vor Reiseantritt
- Reisemedizinische Impfungen
- Arbeitsmedizinische Vorsorge nach G 35: Arbeitsaufenthalt in Ländern mit besonderen klimatischen und/oder hygienischen Bedingungen
- Beratung zu Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Tätigkeit
- Nachuntersuchungen acht Wochen nach Rückkehr von einem mindestens einjährigen Auslandsaufenthalt
Bereiten Sie oder Ihre Mitarbeiter sich auf einen Arbeitseinsatz in tropischen oder subtropischen Regionen vor?
Wir beraten und untersuchen Sie bzw. Ihre Mitarbeiter nach telefonischer Terminvereinbarung möglichst sechs Wochen vor Reiseantritt in unserer Praxis oder in Ihren Geschäftsräumen.
Der Beratungs- und Untersuchungsumfang variiert je nach Reiseland.
Benötigen Sie bzw. Ihre Angestellten Schutzimpfungen oder Malaria-Prophylaxe? Notwendige Impfungen führen wir möglichst in einem Termin mit der Beratung durch.
Zusätzlich erhalten Sie schriftliche Informationen über die Gesundheits- und Infektionsrisiken im Reiseland, allgemeine reisemedizinische Informationen und Vorschläge für die Reiseapotheke.
Bei Bedarf stellen wir auch die arbeitsmedizinische Vorsorge-Bescheinigung aus.
Die Reisemedizinische Prophylaxe schützt Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Unternehmen, die ihre Mitarbeiter beruflich ins Ausland senden, sind gesetzlich verpflichtet, professionelle reisemedizinische Vorkehrungen zu treffen. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten in den Tropen und Subtropen (Staaten zwischen 30 Grad nördlicher und 30 Grad südlicher Breite), aber auch bei sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.
Bei Arbeitsaufenthalt im Ausland ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G35 verpflichtend!
Vor mehr als 30 Jahren haben die Berufsgenossenschaften dazu einen Grundsatz (G35) erlassen, der die arbeitsmedizinischen Voraussetzungen für eine Tätigkeit im Ausland verpflichtend regelt. In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird der Status der G35 als Pflichtuntersuchung nochmals explizit genannt.
Wichtig: Verstoßen Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, müssen sie sich möglicherweise im Erkrankungsfall vor der Berufsgenossenschaft, im Todesfall vor der Staatsanwaltschaft rechtfertigen.
Die durchgeführte Beratung bzw. Untersuchung ist Tätigkeitsvoraussetzung!
Ziel der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insbesondere nach dem Arbeitsschutzgesetz und dem Arbeitssicherheitsgesetz, bleiben davon unberührt.
Die Verordnung schreibt verschiedene Pflichtuntersuchungen für Tätigkeiten vor, bei denen bestimmte gesundheitliche Gefährdungen und Belastungen nicht ausgeschlossen werden können. Hierzu gehört unter anderem die Tätigkeit im Ausland unter besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen.
Nach erfolgter Beratung / Untersuchung des Arbeitnehmers wird eine Bescheinigung über die durchgeführte arbeitsmedizinische Vorsorge ausgestellt, die als Tätigkeitsvoraussetzung gilt.
Im Kontext des arbeitsmedizinischen Schutzes von Mitarbeitern versteht sich die arbeitsmedizinische Vorsorge nach G35 als weiterführende Schutzmaßnahme für den Arbeitnehmer. In welchem Umfang sie erfolgt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Eine Beratung muss vor jedem Arbeitsaufenthalt im Ausland durchgeführt und dokumentiert werden, wenn das bereiste Land unter die G35 Kriterien fällt. Also nicht nur bei einer Tätigkeit in den Tropen oder Subtropen, sondern auch bei Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Die Beratung schließt die Unterbringungs- und Arbeitsbedingungen sowie die medizinische Versorgung am Einsatzort ein.
Unabhängig davon, ob der Auslandsaufenthalt drei Tage oder zwei Monate dauert, ist zusätzlich zu der Beratung eine ärztliche Untersuchung erforderlich, wenn der Einsatzort eine schlechte Versorgung bietet, hohe Infektionsgefahr birgt, der Arbeitnehmer den Einsatzort wechselt oder einer besonderen beruflichen Belastung, wie beispielsweise dem Heben und Tragen schwerer Gegenstände auf einer Baustelle, ausgesetzt wird.
Wichtig: Verbringt der Arbeitnehmer pro Jahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland, muss vor der ersten Ausreise in jedem Fall eine Erstuntersuchung erfolgen, die für die Dauer eines Jahres Gültigkeit hat. Anders steht es um die Beratung, die sich immer nur auf einen einzelnen Auslandaufenthalt bezieht und vor jeder weiteren Ausreise erneut erfolgen muss.
24 bis 36 Monate nach der Erstuntersuchung muss in der Regel eine Nachuntersuchung erfolgen, damit Spätsymptome erkannt, beziehungsweise ausgeschlossen werden können. Verbringt der Arbeitnehmer mehr als ein Jahr im Ausland, erfolgt die Nachuntersuchung vorzeitig, spätestens acht Wochen nach seiner Rückkehr. Die Verpflichtung zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung greift auch nach mehrwöchiger Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte, sowie auf Wunsch des Beschäftigten oder nach ärztlichem Ermessen.
Rechtskräftige Durchführung nur durch Arbeitsmediziner mit besonderen Kenntnissen.
Beratung, Erst- und Nachuntersuchung müssen durch einen Arbeitsmediziner mit besonderen Kenntnissen ausgeführt werden, damit die Bescheinigung nach G35 rechtskräftig ist.
Die Ärztliche Schweigepflicht gilt in jedem Fall!
Geraten im Rahmen der Untersuchung Befunde ans Tageslicht, die gesundheitliche Bedenken begründen könnten - dies ist beispielsweise bei Diabetes oder Allergien denkbar - so schließt dies den Auslandseinsatz nicht per se aus, sofern der Grad der Erkrankung dies zulässt und Behandlungsmöglichkeiten am Tätigkeitsort garantiert sind. Besonders wichtig ist in diesem Fall jedoch die eingehende arbeitsmedizinische Beratung des Reisenden durch den Betriebsarzt. Diese und alle anderen Hintergründe und Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht, werden ausschließich mit dem Betroffenen besprochen und nicht an den Arbeitsgeber weitergegeben.
Der Arbeitgeber erhält in jedem Fall lediglich die ärztliche Vorsorge-Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Arbeitsnehmer an der arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen hat.
Die Reisemedizinische Beratung kann Risiken minimieren.
Die arbeitsmedizinische Beratung nach G35 kann wesentlich dazu beitragen, dass Beschäftigte bei Auslandsaufenthalten gesund bleiben, denn die häufigsten Erkrankungen sind darauf zurückzuführen, dass die Betroffenen nicht oder unzureichend informiert sind oder sich fahrlässig verhalten. Jeder Dritte Auslandsreisende erleidet einen Reisedurchfall, der ganz einfach durch risikoarmes Verhalten ausgeschlossen werden kann. Darüber klärt der Arbeitsmediziner unter anderem auf. Für den Fall, dass doch etwas passiert, gibt er Tipps und Verhaltensregeln, die die Dauer und Schwere der Erkrankung minimieren können.
Wichtig: Die arbeitsmedizinische Beratung / Untersuchung von Mitarbeitern mit Auslandseinsatz ist keine Kür, sondern Pflicht und sollte auf der Prioritätenliste eines jeden Personalverantwortlichen stehen. Die Bescheinigung der durchgeführten Beratung / Untersuchung mindert die Risiken der Mitarbeiter und hilft im Ernstfall auch dem Arbeitgeber. Unter Umständen kann sie sogar Leben retten.