Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, hat der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX zu prüfen, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Betriebsarzt kann hinzugezogen werden, wenn dies erforderlich ist und der betroffene Beschäftigte eingewilligt hat.
Durch seine Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen behandelnden Ärzten und den betrieblichen Bedingungen kann der Betriebsarzt im Betrieblichen Eingliederungsmanagement eine entscheidende Rolle spielen.
Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX und/oder die sorgfältige Planung und Durchführung der Betrieblichen Wiedereingliederung im Einzelfall bieten sowohl für die betroffenen Beschäftigten als auch für das Unternehmen erhebliche Vorteile:
• Durch den stufenweisen Wiedereinstieg stehen erfahrene Mitarbeiter dem Unternehmen früher wieder zur Verfügung. Die Genesung des Mitarbeiters wird durch eine sorgfältig geplante Wiedereingliederung gefördert und die Chance auf Rückkehr an den Arbeitsplatz nach langer Arbeitsunfähigkeit erheblich erhöht.
• Ein systematisch betriebenes BEM trägt zur langfristigen Erhaltung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der älter werdenden Belegschaft bei. Bei betrieblichen Ursachen können aus dem Einzelfall Verbesserungen der Arbeitsbedingungen abgeleitet werden, die auch allen anderen Mitarbeitern zugutekommen.
• Das Eingliederungsmanagement signalisiert einen wertschätzenden Umgang mit den Mitarbeitern und beeinflusst das Unternehmensimage positiv. Es bindet Leistungsträger und bietet einen Wettbewerbsvorteil bei der Gewinnung neuer Mitarbeiter.
• Die betriebsärztliche Beratung des Arbeitgebers bei der Einführung eines BEM hilft, alle wichtigen Aspekte (Aufklärung der Beschäftigten über den Sinn und die Vorteile einer betrieblichen Wiedereingliederung, Datenschutz, strukturiertes Vorgehen im Einzelfall etc.) zu berücksichtigen.
• Der Betriebsarzt genießt aufgrund seiner ärztlichen Schweigepflicht in der Regel das Vertrauen der Beschäftigten. Sie werden daher bei seiner Beteiligung und durch seine Aufklärung eher in betriebliche Maßnahmen der Wiedereingliederung einwilligen, was Voraussetzung für die Durchführung des BEM ist.
Der Betriebsarzt kann an der Schnittstelle zwischen den erkrankten Betroffenen und ihren behandelnden Ärzten einerseits und den betrieblichen Bedingungen andererseits die betriebliche Wiedereingliederung im Einzelfall vielfältig und konkret unterstützen:
- Frühzeitiges Erkennen von Rehabilitationsbedarf
- Erstellung eines Fähigkeitsprofils und Beratung hinsichtlich zusätzlichen Trainings- und Therapiebedarfs
- Befürwortung des vom behandelnden Arzt aufgestellten Wiedereingliederungsplans nach gemeinsam mit dem wiedereinzugliedernden Beschäftigten durchgeführten Prüfung sowohl der medizinischen Indikation als auch der betrieblichen Umsetzbarkeit
- Kooperation mit Haus- und Fachärzten, Rehabilitationsträgern, Integrationsämtern und Integrationsfachdiensten
- Beratung und ggf. Untersuchung des Mitarbeiters vor der Eingliederungsmaßnahme
- ggf. Arbeitsplatzbegehung mit Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und eines Anforderungsprofils
- Begleitung des Mitarbeiters bei der Wiedereingliederung und individuelle Anpassung von Belastung und Arbeitsinhalten
- Unterstützung des Betriebs bei der Beschaffung von technischen Hilfsmitteln, der Organisation einer Arbeitsassistenz oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes, ggf. auch mithilfe von externen Kostenträgern
- Der Betriebsarzt ist in der Lage, die medizinisch behandelten Erkrankungen und evtl. Einschränkungen in ein tätigkeitsbezogenes Leistungsbild des Betroffenen zu übertragen.
- Anhand des Leistungsbildes können die betrieblichen Partner gemeinsam mit dem Betriebsarzt und dem betroffenen Beschäftigten die betriebliche Wiedereingliederung planen, ohne dass Erkrankungen oder Diagnosen im Betrieb offenbart werden müssen.
- Die betrieblichen Kenntnisse ermöglichen es dem Betriebsarzt, den Wiedereingliederungsplan in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten im Hinblick auf die betrieblichen Möglichkeiten und Erfordernisse zu optimieren. Neben der stufenweisen Steigerung der Arbeitszeit ist dabei auch die stufenweise Steigerung der Arbeitsschwere und der Arbeitsaufgaben zu bedenken.
- Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit lässt sich dadurch in vielen Fällen verkürzen, die Bedenken gegen die Wiederaufnahme der Arbeit werden im Unternehmen und bei den Beschäftigten vermindert, der Optimismus hinsichtlich weiterer Perspektiven im Arbeitsleben wird gestärkt und die Chancen einer erfolgreichen Wiedereingliederung steigen.
- Die Begleitung der Betroffenen im Verlauf der Wiedereingliederung und die Anpassung des Wiedereingliederungsplans bei Bedarf an den Verlauf der Genesung durch den Betriebsarzt erhöhen die Chancen einer erfolgreichen Wie-dereingliederung.
- Der Betriebsarzt kennt die Arbeitsplätze und kann kompetent zur Anpassung des Arbeitsplatzes oder zu erforderlichen Hilfsmitteln beraten.
- Der Betriebsarzt kann evtl. Rehabilitationsbedarf erkennen und abschätzen, Rehabilitationsmaßnahmen mit dem Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten zielgerichtet und berufsorientiert bahnen und auf deren zügige Einleitung hinwirken.
- Er informiert über die vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten der Eingliederungshilfen externer Leistungsträger besonders bei drohender Behinderung und kann z. B. die Beantragung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützen.